Satzung des Vereins autismus Rhein – Wupper e.V.
(in der Fassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.10.2020)
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „autismus Rhein – Wupper e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Solingen.
(3) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Wuppertal eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, Menschen mit Autismus in ihren Fähigkeiten und Anlagen zu fördern, sie in die Gemeinschaft zu integrieren sowie ihren Angehörigen umfassende familienentlastende und beratende Hilfen zukommen zu lassen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bietet der Verein Hilfen zu einem der autistischen Behinderung gerecht werdenden Leben und nimmt die Interessen von Menschen mit Autismus wahr, auch durch Beteiligungen und Kooperationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens und der Behindertenhilfe sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Der Verein kann die vorbenannten Zwecke auch mittelbar durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere die mit dem Verein verbundenen steuerbegünstigten Gesellschaften, verwirklichen (§ 58 Nr. 1 AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedern können die zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten zugunsten des Vereins entstandenen Auslagen erstattet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(5) Maßnahmen im Sinne der §§ 58 Nr. 2 ff AO sind – auch als Ausnahme zu den Abs. 3 und 4 – zulässig.
§ 4 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- a) Mitgliederbeiträge
- b) Geld- und Sachspenden
- c) öffentliche Zuschüsse und Leistungsentgelte
- d) sonstige Zuwendungen
(2) Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände angemessen erscheint.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, entscheidet auf Antrag des Betroffenen die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch schriftlich erklärten Austritt
- b) bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglieds durch dessen Ausschluss.
Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. - c) nach Entscheidung durch den Vorstand, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mehr als 6 Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet die Beitragspflicht mit Ende des Kalenderjahres.
(5) Mitglieder, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt.
(2) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung durch ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 10 Tagen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen erfordern allerdings eine 2/3 Mehrheit und über die Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden
- b) Entlastung des Vorstandes
- c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für jeweils 2 Jahre, die in der Mitgliederversammlung über die vom Vorstand belegten Jahresrechnungen zu berichten haben. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
- d) Beschlussfassungen über die Mitgliederbeiträge.
(5) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens 1, höchstens 9 durch die Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer/innen. Über die Zahl der zu wählenden BeisitzerInnen entscheidet die Mitgliederversammlung vor der betreffenden Wahl.
(2) Die Geschäftsführer der
- a) Autismus-Therapie-Zentrum Rhein-Wupper gGmbH
- b) autark Rhein-Wupper gGmbH
- c) Autismus Wohnverbund Rhein-Wupper gGmbH
- d) Haus Burberg gGmbH
gehören darüber hinaus dem Vorstand als geborene Vorstandsmitglieder an, sofern sie nicht nach Abs.1
persönlich in den Vorstand gewählt sind.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei gewählte Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.
(5) Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die gesamte Vereinstätigkeit im Sinne des § 2. Er verwaltet das Vereinsvermögen, stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf und ist berechtigt, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen.
(2) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein, so oft es erforderlich ist.
(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der aus fachlich besonders qualifizierten Personen besteht.
(2) Dem Beirat obliegt die fachliche Beratung des Vereins.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband „autismus Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.